Clever Steuern sparen


Haushaltsnahe Dienstleistungen

in Privathaushalten

I. Welche Maßnahmen werden gefördert?

Bei Haushaltsnahen Dienstleistungen, die von einem selbstständigen Dienstleister oder einer anderen Dienstleistungsagentur ausgeführt werden, (...) ermäßigt sich die Einkommenssteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich. Zu den begünstigten Leistungen gehören neben den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen unter anderem : Fensterreinigung durch einen selbstständigen Fensterputzer, (...) sowie Dienstleistungen von Selbstständigen anlässlich von privaten Umzügen.

II. Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Begünstigt sind jeweils die Aufwendungen für die Arbeitsleistung (also der Arbeitslohn) einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten und die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist aber nicht erforderlich. 

III. Welche Nachweise sind erforderlich?

Barzahlungen werden nicht anerkannt! Sie müssen für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein. In folgenden Fällen genügt der Kontoauszug, der die Abbuchung des Rechnungsbetrages ausweist: Überweisung, Online-Banking, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren, Einzugsermächtigung, Übergabe Verrechnungsscheck oder Dauerauftrag. Wenn Sie vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden, sollten Sie die Rechnung vorlegen und die unbare Zahlung nachweisen.

Auszüge aus dem Flyer "Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in privaten Haushalten. März 2009"; Herausgeber: Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen


Hintergrundbild aus pixabay.com

Fotokünstlerin: pikulkeaw sriburin_333

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